Kaum ein Chemiegesetz wird in der Branche so rege diskutiert wie die REACH-Verordnung (EU 1907/2006) aus dem Jahr. Deswegen haben wir für unsere Kunden ein REACH-Glossar und verschiedene Fachartikel rund um die Details von REACH zur Verfügung gestellt.
Unser REACH Glossar erläutert kompakt und verständlich die wichtigen Begriffe und Abkürzungen aus dem Chemikalienrecht und soll unsere Kunden unterstützen, sich im „REACH-Dschungel“ zurechtzufinden. Weitere Begriffsdefinitionen finden Sie in der mehrsprachigen Terminologiedatenbank der ECHA.
Anhang XIV (Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe) legt für jeden in diesem Verzeichnis aufgeführten Stoff das Datum (den so genannten "Ablauftermin") fest, ab dem das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Stoffes verboten ist, es sei denn, es gilt eine Ausnahmeregelung, es wurde eine Zulassung erteilt oder es wurde ein Zulassungsantrag vor Ablauf der ebenfalls in Anhang XIV festgelegten Antragsfrist eingereicht, über den die Kommission aber noch nicht entschieden hat.
Anhang XIV der REACH-Verordnung führt alle Stoffe auf, die nach REACH zulassungspflichtig sind. Die Verwendung und das Inverkehrbringen zur Verwendung von Stoffen, die in Anhang XIV aufgeführt werden, ist ab dem "Ablauftermin" untersagt, wenn für diese Verwendung keine Zulassung erteilt wurde oder wenn dafür keine Ausnahmeregelung gilt.
Anhang XVII der REACH-Verordnung führt alle Stoffe auf, die Beschränkungen unterliegen, und die Bedingungen ihrer Beschränkungen nach dieser Verordnung.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund
Bundesinstitut für Risikobewertung, Berlin
Bedingungen für die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder das Verbot dieser Tätigkeiten. Die nach REACH auferlegten Beschränkungen werden in Anhang XVII der Verordnung aufgeführt, der den Umfang und die Bedingungen der Beschränkungen festlegt.
Classification, Labelling and Packaging. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
European Chemical Agency. Agentur für das Management aller Aufgaben im Rahmen von REACH und CLP mit Sitz in Helsinki.
European Database of Export and Import of Dangerous Chemicals. Datenbanksystem zur Notifikation der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien
Die Einstufung ist ein Vorgang, in dem gegebene Stoffe oder Zubereitungen je nach ihren inhärenten Eigenschaften und nach Maßgabe der in der Richtlinie CLP-Verordnung festgelegten Kriterien einer der 15 Gefahrenkategorien zugeordnet werden. Erweist sich ein Stoff als nicht gefährlich, wird er nicht eingestuft. Im GHS werden Stoffe oder Zubereitungen in Gefahrenklassen eingestuft.
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
erweitertes Sicherheitsdatenblatt mit Expositionsszenarien
Der Ausschuss der Mitgliedstaaten (MSC) ist ein Agenturausschuss, der für folgende Aufgaben zuständig ist: Klärung von möglichen Meinungsverschiedenheiten über Entscheidungsentwürfe, die von der Agentur oder von den Mitgliedstaaten nach Titel VI vorgeschlagen werden, und über Vorschläge zur Ermittlung von besonders besorgniserregenden Stoffen, die dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen sind. Jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied mit einer Amtszeit von drei Jahren in den MSC.
Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch. Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) Stoffen sind in Anhang XIII definiert.
Quantitative Struktur-Wirkung-Beziehung. Bezeichnet den Zusammenhang zwischen den physikalischen und/oder chemischen Eigenschaften eines Stoffes und seiner Fähigkeit, eine bestimmte Wirkung auszulösen. Toxikologische QSAR-Studien verfolgen das Ziel, Methoden für die Vorhersage der Toxizität eines Stoffes aus seiner chemischen Struktur zu entwickeln. Ihre Grundlage sind Analogien zu anderen toxischen Stoffen mit bekannter Struktur und bekannten toxischen Eigenschaften. In der Praxis sind QSAR mathematische Modelle, die Stoffeigenschaften aus der molekularen Struktur dieser Stoffe ableiten.
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Festgelegt in der EU-Verordnung 1907/2006.
Zur Registrierung wird bei der Agentur ein technisches Dossier und erforderlichenfalls ein Stoffsicherheitsbericht zu einem Stoff eingereicht, der in der Europäischen Union (und nach der Umsetzung in den betreffenden Ländern im Europäischen Wirtschaftsgebiet (EWR)) hergestellt oder dorthin eingeführt wird. Die Registrierung von Stoffen, die in Mengen von > 1 Tonne bis < 100 Tonnen pro Hersteller und Jahr hergestellt oder importiert werden, endet am 01.06.2018.
Das Rotterdamer Übereinkommen über den Handel mit gefährlichen Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, auch PIC-Übereinkommen bzw. PIC-Konvention, ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Sicherheit beim Umgang mit Chemikalien im internationalen Handelt mit Gefahrstoffen gewährleisten soll. Der Vertrag beinhaltet ein Informationssystem: Für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide ist ein Verfahren der vorherigen Zustimmung erforderlich. Dabei werden die Importländer von den Exportländern über die Einfuhr eines betreffenden Stoffs informiert (Prior Informed Consent, deshalb auch PIC-Konvention). Diese Regelung soll insbesondere die Entwicklungsländer vor der unkontrollierten Einfuhr von Stoffen schützen, bei denen sie keine ausreichenden Informationen oder Infrastruktur haben, um einen sicheren Umgang gewährleusten zu können.
Ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Besonders besorgniserregende Stoffe im Sinne der REACH-Verordnung sind:
Umweltbundesamt in Dessau.
Nach dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung dürfen Stoffe in Mengen von mehr als einer Tonne pro Jahr nur hergestellt und eingeführt werden, wenn sie registriert sind. Für Stoffe, die bereits auf dem Markt sind (so genannte Phase-in-Stoffe), gilt jedoch eine Übergangsregelung, wenn Hersteller und Importeure ihre Stoffe zwischen dem 1. Juni 2008 und dem 1. Dezember 2008 vorregistrieren lassen. Die Vorregistrierung erlaubt es Unternehmen, ihre Phase-in-Stoffe für mehrere Jahre bis zum Ablauf der Registrierungsfrist herzustellen und einzuführen. Ein Vorregistrant muss bei der Agentur ein Vorregistrierungsdossier mit folgenden Informationen einreichen: Name des Stoffes, Kontaktangaben des Vorregistranten, geplante Registrierungsfrist und Mengenbereich sowie Stoffnamen für Analogien, Gruppierung oder QSAR-Daten.
Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
Die REACH-Verordnung sieht ein Zulassungsverfahren vor, das eine angemessene Beherrschung von besonders besorgniserregenden Stoffen gewährleisten soll, die nach und nach durch sicherere Stoffe oder Technologien zu ersetzen sind oder nur eingesetzt werden dürfen, wenn ihr Einsatz für die Gesellschaft insgesamt von Nutzen ist. Diese Stoffe werden priorisiert und im Laufe der Zeit in Anhang XIV aufgenommen. Nach der Aufnahme in den Anhang muss die Industrie bei der Agentur Anträge stellen und sich die weitere Verwendung dieser Stoffe genehmigen lassen.
Auch in galvanotechnischen Verfahren kommen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Stoffe) zum Einsatz. Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung muss ein Lieferant von Erzeugnissen seine Abnehmer informieren, sofern ein SVHC in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent im Erzeugnis enthalten ist. Als Lieferant von Zubereitungen ist Schlötter von dieser Informationspflicht zwar ausgenommen, uns ist es jedoch wichtig, unsere Kunden über die in unseren Produkten verwendeten SVHC-Stoffe zu informieren. Deswegen fügen wir einen Hinweis über die Einstufung von Stoffen als SVHC-Stoffe in Abschnitt 15 (Rechtsvorschriften) unserer Sicherheitsdatenblätter ein.
Sobald neue Stoffe in die SVHC-Kandidatenliste aufgenommen werden, informieren wir alle Kunden, die Zubereitungen mit diesen Stoffen beziehen. Stoffe, die von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in die Kandidatenliste aufgenommen wurden, durchlaufen einen mehrstufigen Zulassungsprozess, in dem darüber entschieden wird, ob der jeweilige Stoff tatsächlich zulassungspflichtig wird, für welche Verwendungen keine Zulassung benötigt wird und ab welchem Ablauftermin ein Stoff nicht mehr ohne Zulassung verwendet werden darf.
Folgende SVHC-Stoffe können in Schlötter-Produkten enthalten sein.
Dann schreiben Sie uns gerne eine Nachricht (E-Mail: reach@schloetter.de)